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Energieausweis

 

Wir erstellen für Sie sowohl Verbrauchs- als auch Bedarfsausweise. Für Wohn- , Nichtwohn- und gemischt genutzte Gebäude.  Sprechen Sie uns an!


Der Energieausweis soll eine eindeutige und vergleichbare Aussage über den energetischen Zustand Ihres Gebäudes treffen, um so dem Mieter oder Käufer eine Einschätzung über die zu erwartenden Heizkosten zu ermöglichen. Seit Mai 2014 sind Hausbesitzer laut EnEV (EnergieEinsparVerordnung) dazu verpflichtet, bei Verkauf oder Vermietung einen aktuellen Energieausweis unaufgefordert vorzulegen und mit dem Mietvertrag zumindest eine Kopie zu übergeben. Sogar schon beim Inserieren eines Objektes muss der Ausweis mit angegeben werden.


Für Wohngebäude darf immer ein Bedarfsausweis erstellt werden. Er ermittelt den Energiebedarf des Objektes unabhängig vom Nutzerverhalten und stellt die aussagekräftigere Form des Energieausweises dar. Für die Berechnung sind Grundrisse und -Schnitte, Schornsteinfegerprotokoll und eine Vor Ort-Begehung erforderlich.

 

Der günstigere Verbrauchsausweis darf dann alternativ erstellt werden, wenn das Gebäude mehr als 4 Wohneinheiten hat, oder nach dem 1.11.1977 erbaut wurde, oder bereits auf den energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung '77 gebracht wurde. Für den Verbrauchsausweis müssen alle Heizkostenabrechnungen (Die Verbräuche aller Feuerstellen) für die letzten 3 zusammenhängenden Jahre vollständig vorliegen. Zudem müssen weitere Angaben zum Gebäude gemacht werden. Die Witterungseinflüsse des Betrachtungszeitraumes werden rechnerisch berücksichtigt. Eine Vor-Ort Besichtigung ist nicht erforderlich.

 

Für Nichtwohngebäude darf immer ein Verbrauchsausweis erstellt werden. Hier sind neben den zusammenhängenden 3 vollständigen Jahren der Heizungs- und Klimaverbräuche zusätzlich auch die weiteren elektrischen Verbräuche für denselben Zeitraum zu erfassen. Ebenfalls müssen Angaben zum Gebäude und zur Heiztechnik gemacht werden. Eine Vor-Ort Besichtigung ist in der Regel notwendig.

 

 

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen:

In kommerziellen Medien (z.B. Tageszeitung oder Internetportale) müssen seit dem 1. Mai 2014 Angaben zum Energieausweis gemacht werden. Tatsächlich kann seit dem 1. Mai 2015 ein Vergehen als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 15.000€ Bußgeld belegt werden.

 

Folgende Angaben müssen gemäß EnEV 2014 § 16 Absatz 2 Satz 1 gemacht werden:

  • Die Art des Energieausweises (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis),
  • den im Energieausweis genannten Endenergieverbrauch oder -bedarf für das Gebäude, bei Nichtwohngebäude sowohl für Wärme, als auch für Strom,
  • der genannte wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  • das genannte Baujahr des Gebäudes
  • bei Wohngebäuden die genannte Energieeffizienzklasse A+ bis H (sofern ein Ausweis ab 1.5.2014)

 

Weitere Hinweise für Eigentümer zur richtigen Verwendung des Energieausweises:

  • Der Energieausweis (Kopie reicht) muss dem Interessenten spätestens bei der Besichtigung vollständig vorgelegt werden.
  • Der Energieausweis (Kopie reicht) muss dem Mieter / Käufer unmittelbar nach Abschluss des Vertrages übergeben werden.
  • Prüfen Sie, ob Ihr Energieausweis noch gilt: In der Regel gilt ein Ausweis 10 Jahre. Der Ausweis verliert vorher seine Gültigkeit, wenn für das gesamte Gebäude eine Neuberechnung gemäß EnEV §9 Absatz 2 durchgeführt wird. Letzteres wird vorallem bei energetischen Sanierungen am Gebäude der Fall sein, die durch einen Fachplaner begleitet werden. Spätestens dann ist die Gebäudehülle aber auch deutlich verbessert, so dass der neue Ausweis höchst wahrscheinlich auch eine bessere Effizienzklasse erreichen wird.

 

Welchen Ausweis brauchen Sie denn jetzt?

Wenn Sie im Zweifel sind, welchen Energieausweis (Bedarf- oder Verbrauchsausweis) Sie benötigen, dann machen Sie bitten den Test der energieagentur.nrw:

Zum TEST

 

 

(alle Angaben ohne Gewähr)

 

Den Link für die genauen Definitionen und auch Hinweise für die richtigen Angaben bei alten Energieausweisen finden Sie HIER.